- elektronischer Geschäftsverkehr
- E-Commerce
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elektronischer Geschäftsverkehr,auf die Lieferung von Waren oder Dienstleistungen gerichtete Verträge, die durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken, besonders das Internet, zustande kommen. Auf diese Weise abgeschlossene Verträge sind nach allgemeinem Vertragsrecht gültig, wobei sich das anzuwendende Recht nach dem internationalen Privatrecht bestimmt. V. a. bei Verbraucherverträgen ist dies regelmäßig das inländische Recht (Artikel 27-29 Einführungsgesetz zum BGB). Elektronische Produktwerbung hat dem allgemeinen Lauterkeitsrecht zu genügen (§§ 1 folgende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb); daher dürfte z. B. unaufgeforderte E-Mail-Werbung wettbewerbswidrig sein. Verbraucherschützende Sonderregeln ergeben sich aus der europäischen Fernabsatzrichtlinie von 1997 und aus der Richtlinie über rechtliche Aspekte des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt von 2000. Die Fernabsatzrichtlinie wurde durch das Gesetz über Fernabsatzverträge u. a. Fragen des Verbraucherrechts vom 27. 6. 2000 in deutsches Recht umgesetzt (§§ 312 b ff. BGB), das v. a. Pflichten zur Information des Verbrauchers (z. B. über die Identität und Anschrift des Unternehmers, über wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wann der Vertrag zustande kommt) und ein zweiwöchiges Widerrufsrecht nach § 355 BGB regelt. Der Unternehmer hat dem Verbraucher die wesentlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen (z. B. Urkunde, Fax, E-Mail). Die Widerrufsfrist beginnt nicht vor Erfüllung der Informationspflichten, bei Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger und nicht vor Erteilung einer zusätzlichen Widerrufsbelehrung. Die zweite Richtlinie wurde durch Gesetz vom 14. 12. 2001, das insbesondere das Teledienstegesetze vom 22. 7. 1997 geändert hat, in das deutsche Recht umgesetzt (Multimedia). Zu den wesentlichen Neuerungen zählt die Festschreibung des Herkunftslandprinzips, wonach für einen Anbieter von Telediensten grundsätzlich das Recht des Mitgliedsstaates gilt, in dem er seine Niederlassung hat, nicht das des Standortes seines Servers. Das Teledienstegesetze (§ 4) regelt nun, dass in Deutschland niedergelassene Diensteanbieter und ihre Teledienste in der Regel auch dann deutschem Recht unterliegen, wenn sie ihre Leistungen außerhalb Deutschlands erbringen. Der freie Dienstleistungsverkehr von in anderen Mitgliedsstaaten niedergelassenen Diensteanbietern, die in Deutschland operieren, wird nicht beschränkt. Es gibt jedoch gesetzlich geregelte Ausnahmen vom Herkunftslandprinzip, z. B. für die Tätigkeit von Notaren (§ 4 Absatz 4 Teledienstegesetz). Die Verantwortlichkeit für fremde Inhalte wurde neu geregelt. Für eigene Inhalte, die zur Nutzung bereitgehalten werden, sind die Anbieter nach den allgemeinen Gesetzen veranwortlich. Die Diensteanbieter sind aber nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten fremden Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Sie sind für Informationen nicht verantwortlich, wenn sie eine rein passive Rolle spielen, die in der bloßen Weiterleitung von Informationen Dritter besteht (§§ 8 ff. Teledienstegesetz).
Universal-Lexikon. 2012.